Satzung

§1

Der Verein führt den Namen "Partnerschaftsverein Codigoro-Eppertshausen" und hat seinen Sitz in
64859 Eppertshausen.
Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins


Der Verein setzt sich zum Ziel, persönliche Kontakte mit den Bürgern von Codigoro zu pflegen.
Er fördert durch seine Mitglieder auf der Grundlage der persönlichen Freiheit, des humanistischen Weltbildes und der demokratischen Gesellschaft die freundschaftlichen Beziehungen mit der Partnerstadt Codigoro.

Auf die Förderung des Jugendaustausches wird besonderen Wert gelegt.

Parteipolitisch und konfessionell ist der Verein neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft


Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche innerhalb der Gemeinde Eppertshausen wohnt bzw. ihren Sitz hat. Außerhalb der Gemeinde Eppertshausen wohnhaften Personen soll der Beitritt gestattet werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet jeweils der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung offen, welche endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

Der Verein besteht aus Ehrenmitglieder, ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern.
Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

Ordentliche Mitglieder sind solche, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Jugendliche Mitglieder sind solche, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder


Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet

a. durch Tod
b. durch Austritt
c. durch Ausschluß.

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

Der Ausschluss erfolgt, wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von einem Jahresbeitrag über den 30. September des laufenden Jahres im Rückstand ist, bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins, wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6
Beitrag


Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag die Freistellung von der Beitragszahlung beschließen.

Der gesamte Jahresbeitrag ist spätestens am 01.03. des laufenden Jahres zu bezahlen.



§ 7
Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.


§ 8
Die Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand, einzuberufen.

Die Einladung erfolgt im Eppertshausener Anzeigeblatt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen.

Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. Auch in diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefaßt.


§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan. Sie hat insbesondere die Aufgabe, die Ziele des Vereins durch Anregung zu fördern und zu wichtigen Fragen Stellung zu nehmen. Sie ist zuständig für:

1. Wahl der Vorstandsmitglieder
2. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.
3. Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes. Der entsprechende Antrag wird hierzu aus der Mitgliederversammlung gestellt.
4. Wahl der beiden Kassenprüfer(innen), die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer(innen) werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer(innen) haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
5. Beschluss der Beitragsordnung.
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
7. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 10
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung die/der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter/Stellvertreterin.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegen stehen.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer(innen) erfolgt geheim, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dieses beantragt, sonst durch offene Abstimmung.

Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer(innen) ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Bewerben sich mehr als zwei Personen für die aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 11
Der Vorstand


a) Der Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB setzt sich zusammen aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter(in). Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis ist die/der 2. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden auszuüben.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
b) Darüber hinaus wählt die Mitgliederversammlung ebenfalls auf die Dauer von 2 Jahren einen erweiterten Vorstand, dem angehören:
Schriftführer(in)
Pressewart(in) und Öffentlichkeitsarbeit
Schatzmeister(in)
Jugendbeauftragte(r)
Festausschussvorsitzende(r)
Es können bis zu 3 Beisitzer gewählt werden

Dieser erweiterte Vorstand gehört nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er hat die Aufgabe, die/den 1. und 2. Vorsitzende(n) in allen Angelegenheiten des Vereins zu unterstützen und beraten.

Vorstand und erweiterter Vorstand halten ihre Sitzungen gemeinsam ab. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Sie fassen die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in. Die Sitzungen werden von der/dem 1. Vorsitzenden oder von der/dem Stellvertreter(in) einberufen. Die Einberufung erfolgt nach Bedarf unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche. Der/die Bürgermeister(in) kann zu den Vorstandssitzungen beratend hinzugezogen werden.

Der/die Schatzmeister(in) verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

Bei Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 12
Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften


Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes erhält eine Abschrift.

Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13
Satzungsänderungen


Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

§ 14
Jugendvertreter


Sämtliche jugendlichen Mitglieder des Vereines bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wählen in einer Mitgliederversammlung den Vertreter/die Vertreterin für den Vorstand.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Im übrigen gilt die Regelung über Wahlen in der Mitgliederversammlung.

§ 15
Vereinsauflösung


Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

Bei der Einladung für die Mitgliederversammlung ist ausdrücklich auf den Tagesordnungspunkt "Vereinsauflösung" hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eppertshausen, die das erworbene Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.


§ 16

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 12.08.2002 angenommen worden. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Der/Die 1. Vorsitzende ist ermächtigt, eventuellen Änderungswünschen des Registergerichts im Zusammenhang mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister zuzustimmen, sofern sie nicht wesentliche Änderungen beinhalten.